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Satzung des Hegerings Overath
Artikel 1
Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Hegering Overath e.V. der Kreisjägerschaft Rheinisch-Bergischer Kreis e.V. im Landesjagdverband Nordrhein-Westfalen e.V.“. Er wird im folgenden „Hegering“, die Kreisjägerschaft „KJS“ und der Landesjagdverband Nordrhein-Westfalen „LJV“ genannt.
(2) Der Sitz des Vereins ist der Wohnsitz des Vorsitzenden.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Artikel 2
Aufgaben und Ziele
(1) In Übereinstimmung mit den Aufgaben und Zielen des LJV und der zuständigen KJS verfolgt der Hegering als kleinste Einheit in der Organisation des LJV die Aufgabe und das Ziel, das gesamte Jagdwesen, den Jagdschutz, den Tierschutz, die Jagdwissenschaft und die Aus- und Weiterbildung der Mitglieder nachhaltig zu fördern und zu sichern. Insbesondere obliegt ihm die Förderung
- des Artenschutzes durch geeignete Maßnahmen zur Erhaltung artenreicher, gesunder und den landeskulturellen Verhältnissen angepaßter Wildtierbestände, insbesondere durch nachhaltige Nutzung,
- des Tierschutzes durch tierschutzgerechte Jagd sowie die Bekämpfung von Wildseuchen,
- des Naturschutzes und der Landschaftspflege i.S. des Bundesnaturschutzgesetzes und des Landschaftsgesetzes NRW,
- des Biotopschutzes durch die Sicherung und Pflege der Lebensräume wildlebender Tierarten,
- des jagdlichen Schießens und Jagdhornblasens sowie der Führung brauchbarer Jagdhunde gemäß Vorgabe Landesjagdgesetz,
- des Natur- und Umweltbewußtseins junger Menschen, insbesondere in ausserschulischen Lernorten,
- der Beratung der Mitglieder in jagdlichen Angelegenheiten,
- der Betreuung des Jägernachwuchses.
(2) Eine auf Gewinn gerichtete Tätigkeit des Hegeringes ist ebenso ausgeschlossen wie die Beschäftigung mit parteipolitischen oder religiösen Fragen.
(3) Gemeinnützigkeit und Auflösung des Vereins:
- Die Durchführung der in Abs. 1 bezeichneten Aufgaben und Ziele des Hegeringes dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken, auch im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Hegering ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Die Auflösung des Hegeringes kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden (Art. 7, Abs. 6, Nr. 2. (i)). In diesem Fall bestellt die Mitgliederversammlung einen Liquidator.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Kreisjägerschaft Rheinisch-Bergischer Kreis e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Artikel 3
Umfang und Gebietsgrenzen des Hegerings
Der Umfang und die Gebietsgrenzen des Hegerings werden vom erweiterten Vorstand der KJS festgelegt.
Artikel 4
Mitgliedschaft
Für die Mitgliedschaft und für die Mitglieder der Organe gelten ungeachtet der sprachlichen Form ihrer Bezeichnung keine Beschränkungen hinsichtlich des Geschlechts.
(1) In den Hegering können als Mitglieder aufgenommen werden:
- Personen, die zum Erwerb des Jagdscheines gemäß § 15 (5) BJG berechtigt sind oder an einem Lehrgang zur Vorbereitung auf die Jägerprüfung teilnehmen,
- Personen, die an der Förderung von Aufgaben und Zielen des Hegeringes, der KJS sowie des LJV gem. Artikel 2 (1) dieser Satzung interessiert sind.
(2) Die Mitgliedschaft erfolgt durch Beitrittserklärung und ist schriftlich zu beantragen; sie wird als Mehrfachmitgliedschaft sowohl für den Hegering, für die KJS, als auch für den LJV begründet. Mit der Aufnahme in den Hegering erkennt das Mitglied dessen Satzung, die Satzung der KJS und die des LJV sowie die Disziplinarordnung des LJV als für sich verbindlich an.
(3) Über Anträge zu (1) entscheidet der Vorstand der KJS im Einvernehmen mit dem Vorstand des Hegeringes. Bei ablehnenden Entscheidungen ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des ablehnenden Bescheides Berufung beim LJV-Präsidium zulässig, das endgültig entscheidet.
(4) Über den korporativen Beitritt des Hegerings in einen anderen Verein entscheidet das Präsidium des LJV in Abstimmung mit dem Vorstand der KJS.
Artikel 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und sind im Sinne des Art. 2 (1) verpflichtet:
- die geschriebenen und ungeschriebenen Gesetze zum Schutze des Wildes, über die Ausübung der Jagd und zur Erhaltung des Waidwerkes zu beachten, insbesondere das Wild zu hegen und die Jagd waidgerecht auszuüben,
- die Jagdbehörden bei der Durchführung dieser Grundsätze auf jede Weise zu unterstützen,
- die gemeinnützigen Ziele und Belange des Hegerings, der KJS und des LJV zu fördern, allen Schaden von diesen abzuhalten und insbesondere alles zu unterlassen, was das Ansehen des Hegerings, der KJS und des LJV und ihrer Mitglieder in der Öffentlichkeit verletzt,
- die ihnen übertragenen Ämter gewissenhaft zu verwalten,
- die Beiträge rechtzeitig, spätestens bis zum 31. März des laufenden Geschäftsjahres zu entrichten. Mitglieder, die nach dem 31. März des laufenden Geschäftsjahres aufgenommen werden, sind zur Beitragszahlung innerhalb Monatsfrist nach Erhalt der Aufnahmemitteilung verpflichtet. Unbeschadet der Beitragsverpflichtung gegenüber dem Hegering hat jedes Mitglied des Hegerings seinen Beitrag an die KJS und den LJV zu zahlen. Der an den Hegering zu entrichtende Mitgliedsbeitrag enthält Beitragsanteile für den Hegering selbst, für die KJS, für den LJV und für den DJV.
(2) Beitragsfrei sind jugendliche Mitglieder bis zum 18. Lebensjahr, die zum Erwerb eines Jugendjagdscheines berechtigt sind, an einem Lehrgang zur Vorbereitung auf die Jägerprüfung teilnehmen oder in einer anerkannten Bläsergruppe aktiv mitwirken. Beitragsermäßigung von 50 % erhalten bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres auf Antrag Mitglieder, die zum Erwerb eines Jagdscheins berechtigt sind, an einem Lehrgang zur Vorbereitung auf die Jägerprüfung teilnehmen oder in einer anerkannten Bläsergruppe aktiv mitwirken.
Artikel 6
Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
- durch Tod,
- durch freiwilligen Austritt, der nur zum Ende des Geschäftsjahres schriftlich erklärt werden kann; die Erklärung muß schriftlich bis zum 30. September bei der KJS eingegangen sein.
- durch Ausschluß,
- ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es seinen Verpflichtungen gem. Art. 5 dieser Satzung nicht nachkommt.
- ein Mitglied muß gem. Disziplinarordnung LJV (LJV-Satzung zweiter Teil) ausgeschlossen werden, wenn ein rechtskräftiger Spruch des Disziplinarausschusses des LJV auf Ausschluß lautet.
Der Ausschluß gem. 3a) erfolgt im Benehmen mit dem Vorstand des Hegerings durch den Vorstand der KJS. Dem gemäß 3a) Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme mit einer Frist von zwei Wochen zu gewähren.
Dem Mitglied ist der Ausschluß durch den KJS-Vorsitzenden durch Einschreiben mitzuteilen.
Gegen den Ausschluß gem. 3a) kann mit einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Zustellung des Bescheides gerechnet, Berufung beim Präsidium des LJV eingelegt werden. Das Präsidium des LJV entscheidet endgültig. Der Ausschluß ist im Mitteilungsblatt des LJV bekanntzugeben.
Mit dem Wirksamwerden des Ausschlusses oder des Austrittes gem. 2. Erlöschen die Verpflichtungen des Hegerings, der KJS und des LJV sowie die Rechte des Mitgliedes.
Artikel 7
Der Hegering
- Der Hegering ist die kleinste Einheit in der Organisation des LJV.
(2) Zu einem Hegering gehören die in der KJS geführten Mitglieder gemäß Zuordnung des erweiterten Vorstandes der KJS.
(3) Organe des Hegerings sind
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung (Hegeringversammlung)
(4) Der Vorstand des Hegerings besteht aus
- dem Hegeringleiter
- dem stellvertretenden Hegeringleiter
- dem Schriftführer/Geschäftsführer
- dem Schatzmeister
Je zwei von ihnen sind gemeinschaftlich vertretungsberechtigt, wovon einer der Hegeringleiter oder sein Stellvertreter sein muss.
(5) Aufgaben des Vorstandes
- Der Vorstand hat die Mitglieder laufend über die Angelegenheiten des Hegerings, der KJS und des LJV sowie über aktuelle Fragen des Jagdwesens zu unterrichten und durch Beratung, Fortbildung und gesellschaftliche Veranstaltungen zu betreuen.
- Der Vorstand des Hegerings hat mindestens einmal im Jahr eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einladung an die Mitglieder ergeht schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen; sie kann unter Einhaltung dieser Frist im Mitteilungsblatt des LJV erfolgen.
- Der Vorstand kann aus dringenden Gründen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muß sie binnen vier Wochen einberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies fordert.
- Der Zeitpunkt der Hegeringversammlung ist mit dem Vorstand der KJS rechtzeitig abzustimmen, damit die Teilnahme des KJS-Vorsitzenden oder eines Vorstandsmitgliedes möglich ist.
- Der Vorstand des Hegerings beruft im Bedarfsfall Obleute für die Betreuung bestimmter Sachgebiete.
6. Der Vorstand ist berechtigt Nichtmitglieder mit zeitlich begrenzten Aufgaben
zu betrauen, sofern sie Artikel 2 entsprechen. Längerfristige Verpflichtungen
bedürfen der Zustimmung der Hegeringversammlung. Angemessene Aufwand
entschädigungen können gewährt werden.
6) Mitgliederversammlung (Hegeringversammlung)
- In der Hegeringversammlung sind alle anwesenden Mitglieder stimmberechtigt.
- Aufgaben der Hegeringversammlung sind
- Entgegennahme des Jahresberichtes
- Genehmigung des Jahresabschlusses
- Festsetzung des Hegering-Beitrages und ggf. Beschlußfassung über den Haushaltsplan
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl des Vorstandes
- Wahl von zwei Rechnungsprüfern
- Beschlußfassung über Anträge an die Hegeringversammlung
- Satzungsänderungen
i) Auflösung des Hegeringes
(6) Verbandsabzeichen
- Die Verbandsabzeichen des DJV, LJV und der KJS sind auchVerbandsabzeichen des Hegerings.
- Das Hegeringabzeichen ist ein Hirschgeweih mit dem Wappen der Stadt Overath zwischen den Stangen und dem umschliessenden Schriftzug „Hegering Overath“.. Alle Abzeichen sind gesetzlich geschützt und dürfen nur von den Berechtigten getragen werden.
Artikel 8
Versammlungsniederschriften
Über alle nach der Satzung vorgesehenen Versammlungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die über den wesentlichen Hergang und über die gefaßten Beschlüsse berichten muß. Die Niederschrift ist vom Leiter der Versammlung und dem für jede Versammlung zu wählenden Protokollführer zu unterschreiben. Sie bedarf der Zustimmung der nächsten gleichartigen Versammlung.
Artikel 9
Abstimmung und Wahlen
(1) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Bei Satzungsänderungen und Auflösung des Hegeringes ist eine ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
(2) In allen Gremien können Abstimmungen offen (durch Zuruf oder Handerheben), geheim (durch Abgabe von Stimmzetteln) oder schriftlich im Umlaufwege erfolgen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen werden nicht festgestellt.
(3) Wahlen müssen geheim durchgeführt werden, wenn dies von einem Fünftel der anwesenden Mitglieder gefordert wird. Alle Wahlen erfolgen auf die Dauer von 4 Jahren.
(4) Bei Abstimmungen über Anträge und bei Wahlen ist die Zahl der abgegebenen sowie der gültigen Stimmen und die Zahl der für und gegen einen Antrag oder Wahlvorschlag abgegebenen Stimmen in die Niederschrift aufzunehmen.
(5) Bei Ausfall eines Gewählten innerhalb der Amtszeit erfolgt Ersatzwahl durch den Vorstand bis zur nächsten, für die Wahl zuständigen Versammlung.
(6) Jeder der Vorstände einschließlich der Beisitzer bleibt bis zur Neu- oder Wiederwahl im Amt.
Artikel 10
Satzungsänderungen
- Bei Satzungsänderungen ist eine ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
- Die Satzung eines Hegeringes, der sich als rechtsfähiger Verein eintragen lassen will, bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Zustimmung des Präsidiums des LJV. Ebenso bedürfen Satzungsänderungen der Hegeringe der schriftlichen Zustimmung des Präsidiums des LJV.
Artikel 11
Verfügungen
Die Verfügung über Vermögensgegenstände, die ganz oder teilweise durch Jagdabgabemittel finanziert worden sind, bedarf der Zustimmung des Präsidiums des LJV.
Artikel 12
Erfüllung und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für die Angelegenheiten aller Art ist der Sitz der KJS.
Artikel 13
Die vorstehende Satzung wurde beschlossen von der Mitgliederversammlung des Hegeringes am 21. März 2003…………………. in Overath………………………….. .
Artikel 14
Der Vorstand wird ermächtigt, die Neufassung der Satzung und den Zeitpunkt des Inkrafttretens mit Bekanntgabe des Eintragungsdatums zu veröffentlichen, sobald die Satzungsänderung im Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen worden ist.
Er ist befugt, notwendige redaktionelle Änderungen im Einvernehmen mit dem KJS-Vorstand vor der Eintragung vorzunehmen.
Hegeringleiter Stv. Hegeringleiter Gesch.-Führer Schatzmeister
Satzungsgemäße (Artikel 10 (2)) schriftliche Zustimmung des Präsidiums des Landesjagdverbands Nordrhein-Westfalen e.V.